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1. Änderung des Bebauungsplans "Laugasserfeld im Bindenesel" in Hohberg-Niederschopfheim im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2022 den Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplans „Laugasserfeld im Bindenesel“ in Hohberg-Niederschopfheim mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 31.03.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Niederschopfheim und umfasst zahlreiche Grundstücke am südöstlichen Ortsrand. Es wird im Osten und Norden durch die Blumenstraße begrenzt und im Westen durch die Lindenstraße. Im Norden und Westen schließt Wohnbebauung an, im Norden zusätzlich eine Gärtnerei, Im Osten befindet sich der Friedhof. Nach Süden erstreckt sich die freie Feldflur. Der Geltungsbereich des Planentwurfs umfasst eine Größe von ca. 6,4 ha.
 
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 31.03.2022.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Laugasserfeld im Bindenesel – 1. Änderung“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplans „Laugasserfeld im Bindenesel“ in Hohberg-Niederschopfheim und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung sowie der Übersichtskarte bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, Zimmer Nr. 009, 77749 Hohberg, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sitz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
 
 
Hohberg, den 14.04.2022
 
 
 
Andreas Heck
Bürgermeister

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