Übersicht
Vorgehensweise
Allgemeines
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08 müssen die Gemeinden in Baden-Württemberg statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichem Gebührenmaßstab erheben.
Dies hatte zur Folge, dass alle Kommunen in Baden-Württemberg eine so genannte "gesplittete Abwassergebühr" rückwirkend zum 01.01.2010 einführen mussten.
Abrechnungspraxis
Künftig werden nur noch die Kosten der Schmutzwasserentsorgung nach dem Frischwassermaßstab umgelegt. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden nach der versiegelten Fläche, die am Kanalisationsnetz angeschlossen ist berechnet. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung werden somit aufgeteilt nach den Kosten für die
- Schmutzwasserbeseitigung
und für die - Niederschlagswasserbeseitigung
Erhebungsmethodik/Anzeigepflicht
Die Erhebung der versiegelten Grundstücksflächen erfordert die Mithilfe aller Grundstückseigentümer.
Als ökologischer Nebeneffekt wird durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ein Anreiz zur Entsiegelung von befestigten Flächen geschaffen. Zukünftig führen begrünte Flächen zu einer Gebührenentlastung. Zur Erhebung der Niederschlagswassergebühren benötigen wir von Ihnen Angaben über Ihre baulichen Maßnahmen oder Änderungen der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen (z.B. Pflasterung einer Hofeinfahrt, Errichtung eines Carports etc.). Nach Einreichen eines Bauantrages erhalten Sie von uns einen Selbstauskunftsbogen. Bitte tragen Sie in diesem Auskunftsbogen die Flächenänderungen mit den Versiegelungs- und Anschlussarten der Einzelflächen ein. Dem Selbstauskunftsbogen sollten Sie bitte einen Plan mit Ist-Zustand des Bauvorhabens nach Fertigstellung beifügen, in dem die Einzelflächen gekennzeichnet und bemaßt sind.
Bitte reichen Sie diese Unterlagen innerhalb eines Monats ein, nachdem das Grundstück bzw. die Versiegelungsflächen an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wurden.
Hierzu besteht nach § 48 der Abwassersatzung der Gemeinde Hohberg eine Anzeigepflicht durch den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner. Wird der Selbstauskunftsbogen mit Lageplan nicht abgegeben oder erfolgt keine Rückmeldung, wird das Objekt zur Erhebung der Niederschlagswassergebühren, gemäß § 48, Absatz 3 der Abwassersatzung geschätzt.
Nach Bearbeitung der Unterlagen erhalten Sie von uns einen Bestätigungsbogen mit Berechnung der gebührenpflichtigen Fläche und einen Lageplan mit farbiger Kennzeichnung der Flächen.
Für Ihre Mitwirkung bedanken wir uns.