Öffentliche Bekanntmachung über die Übertragung von Aufgaben auf den Gemeindevollzugsdienst (GVD)
In Baden-Württemberg sind für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben neben dem Polizeivollzugsdienst des Landes auch die Kommunalen Polizeibehörden zuständig. Zur Durchführung dieser Aufgaben können sie gemeindliche Vollzugsbedienstete (kurz: GVD) einsetzen.
Die Gemeinde Hohberg macht gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.03.2024 von dieser Möglichkeit ab dem 01.11.2024 Gebrauch.
Der nachfolgende Auszug aus der Dienstanweisung für den GVD gibt insbesondere Auskunft über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der gemeindlichen Vollzugsbediensteten.
Auszug aus der Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst
vom 31.10.2024:
Örtliche Zuständigkeit
Der örtliche Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung aller in dieser Dienstanweisung übertragenen Aufgaben erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Hohberg.
Sachliche Zuständigkeit
(1) Gemäß § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (DVO PolG) werden dem Gemeindevollzugsdienst durch die Ortspolizeibehörde folgende polizeilichen Vollzugsaufgaben übertragen:
1. Vollzug der Gemeindesatzungen und Polizeiverordnung der Orts- und Kreispolizeibehörde,
2. im Straßenverkehrsrecht
a. Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken (Überwachung des ruhenden Verkehrs),
b. Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
c. Überwachung der Durchfahrtsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt- öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich- öffentlichen Straßen,
d. Bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
3. Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
4. Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
5. Vollzug der Vorschriften über das Marktwesen,
6. im Umweltschutz
a. beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
b. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
7. im Feldschutz
a. beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
b. beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,
c. beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
d. beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und Gartenanlagen
e. bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,
f. beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,
8. i Veterinärwesen:
a. bei Maßnahmen gegenüber herrenloser Tiere,
9. sonstige Aufgaben,
a. Der Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Schädigen, Verunreinigen und missbräuchlicher Benutzung,
b. Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
c. Beim Vollzug der Vorschriften über der Schutz der Sonn- und Feiertage,
d. Beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,
e. Beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
f. Beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere
(2) Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
(3) Mit der Zustimmung des Regierungspräsidiums kann die Ortspolizeibehörde den gemeindlichen Vollzugsbediensteten weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen.
(4) Werden dem gemeindlichen Vollzugsdienst Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 übertragen, so unterrichtet die Ortspolizeibehörde die örtlich zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über den Umfang der Aufgabenwahrnehmung.
(5) Die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde, soweit sich die Zuständigkeit der gemeindlichen Vollzugsbediensteten auf den Wald erstrecken soll.
Die Ortspolizeibehörde macht die Wahrnehmung dieser polizeilichen Vollzugsaufgaben hiermit öffentlich bekannt.
Hohberg, den 31.10.2024
Andreas Heck
Bürgermeister