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Wildschaden

Informationen bezüglich der Handhabung von Wildschäden
Wir möchten Sie über das Verfahren zur Anmeldung von Wildschäden informieren:

1. Der Schaden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme, der an fortwirtschaftlich genutzten Grundstücken einmal jährlich (bis zum 15.05.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Hohberg
Rechnungsamt / Liegenschaften
Freiburger Straße 32
Tel.: 88-37 / Tel.: 88-43
E-Mail: Liegenschaften@hohberg.de
zu melden (§ 57 Abs.1 JWMG).

2. Dabei ist anzugeben:

  • Tag der Kenntnisnahme über den Schaden
  • Lage und Flurstücknummer des/der geschädigten Grundstücke/s
  • Bezeichnung des Schadens und sofern möglich voraussichtliche Höhe des Schadens.
  • die als ersatzpflichtig in Anspruch genommen Person

3. Jeder Schaden ist separat anzumelden.
4. In befriedeten Bezirken (Erläuterung siehe unten) ist keine Wildschadensforderung möglich (§ 53 Absatz 5 JWMG).
Befriedete Bezirke sind (§13 Abs. 2 JWMG):

  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen.
  • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind.

Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und gibt diese Anmeldung unverzüglich an die als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person weiter. Sollte keine gütliche Einigung zwischen den Geschädigten sowie der in Anspruch genommene Person zustande kommen, kann die Gemeinde von einer der beiden Parteien beauftragt werden, mit einer nach § 57 Abs. 4 JWMG anerkannten Wildschadenschätzerin oder einen anerkannten Wildschadensschätzer einen Ortstermin bzgl. einer gütlichen Einigung einzuberufen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Person, welches das tätig werden der Gemeinde veranlasst hat (§ 57 Abs. 5 JWMG).

Wird die Anmeldefrist bzw. der Stichtag 15.05. versäumt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz!!! Auch kann das Unterlassen der Schadensanzeige als ein erhebliches Mitverschulden bei Folgeschäden gesehen werden (sh. Kommentar zu § 57 JWMG).

Weitere Informationen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Hohberg gepflegt.
Bitte wenden Sie sich bei Neueinträgen, Änderungen oder Anregungen an die Gemeinde Hohberg.

Kontakt

Gemeinde Hohberg
Freiburger Straße 32,
77749 Hohberg
Tel.: 07808 88-0, Fax: 07808 88-49
E-Mail schreiben