Gemeinde Hohberg

Seitenbereiche

Herzlich Willkommen in Hohberg
Navigation

Seiteninhalt

Aufhebung Bebauungsplanes Niederschopfheimer Feld III

Öffentliche Auslegung des Entwurfs Aufhebung Bebauungsplan
„Niederschopfheimer Feld III“ in Hohberg-Hofweier

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohberg hat am 22.10.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, auf Grund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan „Niederschopfheimer Feld III“ aufzuheben sowie über die Anregungen aus der ersten Offenlage entschieden und beschlossen, diese Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist die Abgrenzung des o.g. Bebauungsplans i.d.F. vom 18.06.2018 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
sh. Satzungsentwurf-Geltungsbereich
Gründe für die Aufhebung des Bebauungsplans
Die Bestandsgebäude des Planungsgebiets befinden sich derzeit im ersten Sanierungs- und Umbauzyklus. Es zeigt sich, dass insbesondere die Festsetzung der Vollgeschosse, die damit verbundene maximale Gebäudehöhe sowie die überbaubaren Flächen den heutigen Erfordernissen, gerade im Hinblick auf die gewünschte Innenentwicklung, nicht mehr entsprechen.
Um einen sinnvollen Aus- und Umbau der Bestandsimmobilien –und damit deren Weiternutzung, auch generationsübergreifend- zu gewährleisten, sollen durch die angestrebte Aufhebung des Bebauungsplans, die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden.
Der Entwurf der Aufhebungssatzung wird mit Begründung in der Fassung der Offenlage vom
05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018
bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32,
77749 Hohberg, Zimmer 009
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
An umweltbezogenen Informationen liegen derzeit vor:
- eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei künftigen Bauvorhaben
- eine Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis zur Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
- eine Stellungnahme des Abwasserzweckverband Raum Offenburg zur Anforderungen der Regenwasserbewirtschaftung bei künftigen Bauvorhaben
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der vorgenannten Stelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen werden jedoch auf jeden Fall entgegen genommen, auch wenn sie dieser Bitte nicht entsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hohberg, den 26.10.2018

Klaus Jehle
Bürgermeister

Weitere Informationen