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2. Änderung Bebauungsplan "Laugasserfeld im Bindenesel" in Hohberg-Niederschopfheim im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltbericht -Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB-

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2022 beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan „Laugasserfeld im Bindenesel“ in Hohberg-Niederschopfheim zu ändern.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
 
Für den Planbereich ist der Geltungsbereich vom 13.07.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Die Planzeichnung kann während der üblichen Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, 77749 Hohberg, Zimmer 009 eingesehen werden. Jeder kann die Planzeichnung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Ziele und Zweck der Planung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist keine Erweiterung des Geltungsbereichs beabsichtigt. Konkret sollen folgende Festsetzungen geändert werden:

  • Neudefinition der Immissionsschutz-Pflanzgebote, dadurch Wegfall der privaten Grünflächen: die privaten Grünflächen mit Pflanzgebot, die bislang den Immissionsschutzstreifen zur Landwirtschaft gebildet haben (notwendige Bepflanzung mit einer zweireihigen Hecke), werden neu definiert – ein Abstand zur landwirtschaftlich genutzten Fläche von 5 m ist ausreichend, dies wird durch die vorhandenen Wege und Straßen gewährleistet
  • Neudefinition der Pflanzgebote entlang des Grabens, Entfall der privaten Grünflächen
  • Neudefinierte Pflanzgebote statt privater Grünflächen in den „Blockinnenräumen“ zur Sicherung der Durchgrünung
  • Festsetzung zu zulässigen Nebenanlagen innerhalb der Pflanzgebote: Beschränkung über Grundfläche oder über Rauminhalt, ggf. Differenzierung zwischen ebenerdigen Nebenanlagen (Pools) und Nebenanlagen, die als dreidimensionale bauliche Anlage oberirdisch in Erscheinungen treten (Gartenhäuschen etc.), Zulässigkeit in Abhängigkeit von der Einhaltung des Pflanzgebots
  • Festsetzung zur GRZ II – Überschreitung bis 0,6 zulässig


Mit diesen Änderungen sollen Erschwernisse bei der Bebauung der Grundstücke beseitigt werden:

  •  Nebenanlagen sind innerhalb der Pflanzgebote zulässig, soweit die Vorgaben hinsichtlich Grundfläche oder Rauminhalt der Nebenanlagen eingehalten werden und die Pflanzgebote erfüllt werden
  • Für die Berechnung der GRZ wird die gesamte Grundstücksgröße herangezogen (keine Schlechterstellung der bereits erstellten Gebäude, da alle bislang diese Rechenweise angewendet haben)
  • Die GRZ II darf bis zu 0.6 überschritten werden (vorher 0.45), damit werden die Nebenanlagen und Pools möglich


Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hohberg, den 29.07.2022


Andreas Heck
Bürgermeister

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