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Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 'Binzburgstraße' in Hohberg-Hofweier

Öffentliche Bekanntmachung

 
1.)    Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Binzburgstraße“ in Hohberg-Hofweier
 
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 18.03.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Binzburgstraße“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Hohberg am 18.03.2019 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:

 

Satzung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Binzburgstraße“ in Hohberg-Hofweier
 
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2193) und § 4 der Gemeindeordnung i.d.F. in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg in öffentlicher Sitzung am 18.03.2019 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
 

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Binzburgstraße“ in Hohberg-Hofweier wird eine Veränderungssperre angeordnet.
 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Binzburgstraße“. Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan vom 07.03.2019 ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
 

 § 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1.) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1.         Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.         keine erheblichen oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden
 
(2.) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
(3). In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 

§ 4

In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
 

§ 5

Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
 
2.) Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
 
Hinweise:
1.    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
2.    Nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Hohberg beantragt. Außerdem wird auf § 18 Abs. 3 BauGB hinsichtlich des Erlöschens von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
3.    Nach § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a)    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
b)    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, 77749 Hohberg geltend zu machen.
 
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, 77749 Hohberg, Zimmer 104 eingesehen werden. Jeder kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weitere Gelegenheit zur Einsicht der Unterlagen besteht im Internet auf der Homepage der Gemeindeverwaltung unter “www.hohberg.de“ bei „Rathaus“, „Bebauungsplan“ und „Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Binzburgstraße“ in Hohberg-Hofweier“.
 
Hohberg, den 22.03.2019
 
 
 
Klaus Jehle
Bürgermeister
  

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