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Baugebiet "Laugasserfeld im Bindenesel" in Hohberg-Niederschopfheim

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Laugasserfeld im Bindenesel“ und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Hohberg-Niederschopfheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.01.2017 den Bebauungsplan “Laugasserfeld im Bindenesel“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 30.12.2016 und Umweltbericht nach § 2a BauGB, gemäß § 10 BauGB, § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.12.2016.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Laugasserfeld im Bindenesel“ in Hohberg-Niederschopfheim treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der gemeinsamen Begründung bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, Zimmer Nr. 009, 77749 Hohberg, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sitz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Hohberg, den 03.02.2017


 
Klaus Jehle
Bürgermeister

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