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2. Änderung des Bebauungsplanes "Laugasserfeld im Bindenesel" in Hohberg-Niederschopfheim im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltbericht

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat am 25.07.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan “ Laugasserfeld im Bindenesel", Hohberg-Niederschopfheim zu ändern.

In seiner öffentlichen Sitzung am 13.02.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg den Änderungsentwurf in der Fassung vom 03.02.2023 gebilligt sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Auf die Durchführung einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
 
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Niederschopfheim und umfasst zahlreiche Grundstücke am südöstlichen Ortsrand. Es wird im Osten und Norden durch die Blumenstraße begrenzt und im Westen durch die Lindenstraße. Im Norden und Westen schließt Wohnbebauung an, im Norden zusätzlich eine Gärtnerei, Im Osten befindet sich der Friedhof. Nach Süden erstreckt sich die freie Feldflur. Der Geltungsbereich des Planentwurfs umfasst eine Größe von ca. 6,4 ha.
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

Ziel der Planänderung
Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes ist keine Erweiterung des Geltungsbereichs beabsichtigt.
Der Bebauungsplan „Laugasserfeld im Bindenesel“ ist am 03.02.2017 in Kraft getreten. Das Gebiet befindet sich in der Aufsiedlung und ist zu ca. 70 % bebaut.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans trat am 11.04.2022 in Kraft und beinhaltete ausschließlich Änderungen im Bereich der fünf Hausgruppengrundstücke Flst.Nr. 7825, 7826, 7827, 7911 und 7912 am nördlichen Gebietsrand, umfasste jedoch aus formalen Gründen den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans.
 
Bei der vorliegenden 2. Änderung soll eine Feinjustierung erfolgen: Die Kombination einer geringen Grundflächenzahl (GRZ) mit großen privaten Grünflächen führt bei der Bebauung zu unbeabsichtigten Erschwernissen, da die GRZ sich auf die Grundstücksgröße abzüglich der privaten Grünfläche berechnet, was zu geringen überbaubaren Flächen führt.
Während bislang erfahrungsgemäß auf kleineren Grundstücken auch kleinere Häuser entstanden sind, zeigt eine Überprüfung der eingereichten GRZ-Berechnungen, dass mittlerweile auch auf kleineren Grundstücken eine GRZ I (Hauptgebäude + Terrasse) von mind. 120 m² und eine GRZ II (Nebenanlagen und versiegelte Fläche) von mind. 220 m² benötigt bzw. gewünscht werden. Außerdem ist die Errichtung von Nebenanlagen, zu denen auch Pools gehören, bis zu einer gewissen Größe zwar verfahrensfrei, dennoch innerhalb von privaten Grünflächen und Pflanzgeboten unzulässig und auf die GRZ II anzurechnen. Dies wurde in der Praxis oft nicht eingehalten.
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planungsabsichten und Grundzüge der Planung werden auch mit der 2. Änderung des Bebauungsplans gewahrt.
 
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung der Offenlage besteht aus folgenden Teilen:

  • Satzung
  • Übersichtskarte mit Geltungsbereich
  • Planzeichnung
  • Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften
  • gemeinsame Begründung
  • Artenschutzrechtliche Abschätzung vom 07.09.2022

 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung der Offenlage wird vom
 

vom 27.02.2023 bis einschließlich

31.03.2023 (Auslegungsfrist)

bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32,

77749 Hohberg, Zimmer 009


 
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Weitere Gelegenheit zur Einsicht der Planunterlagen besteht gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet auf der Homepage der Gemeindeverwaltung unter “www.hohberg.de“ bei „Rathaus“, „Bebauungsplan“ und „2. Änderung Bebauungsplan „Laugasserfeld im Bindenesel", Hohberg-Niederschopfheim.
 
An umweltbezogenen Informationen liegen derzeit vor:
-Artenschutzrechtliche Abschätzung vom 07.09.2022 - Gebietsbegehung Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten
 
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der vorgenannten Stelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen werden jedoch auf jeden Fall entgegen genommen, auch wenn sie dieser Bitte nicht entsprechen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m. § 3 BauGB. Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt bzw. eingestellt ist.
 
Hohberg, den 17.02.2023
 
Andreas Heck
Bürgermeister

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