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Gemeinde Hohberg (Druckversion)

Bebauungsplan

Aufhebung des Bebauunsplans "Jungenacker" in Hohberg-Hofweier

Aufhebung des Bebauungsplans "Jungenacker“ in Hohberg-Hofweier im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung

 
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat am 11.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplans "Jungenacker“ in Hohberg-Hofweier im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
 
Geltungsbereich:
Für den räumlichen Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist die Abgrenzung des o.g. Bebauungsplans i.d.F. vom 31.10.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Jungenacker“ in Hohberg-Hofweier im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Jedermann kann die Aufhebungssatzung einschließlich Begründung während der allgemeinen Dienststunden bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, Zimmer Nr. 001, 77749 Hohberg, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Aufhebungssatzung kann ergänzend unter
www.hohberg.de/de/rathaus/bebauungsplan online abgerufen werden.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
 
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Die Grundstücke im ehemaligen räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nun dem unbeplanten Innenbereich/Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich deshalb künftig nach den §§ 34 oder 35 BauGB.
 
Hohberg, den 15.12.2023
 
 
 
Andreas Heck
Bürgermeister
 

http://www.hohberg.de//de/rathaus/bebauungsplan