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Gemeinde Hohberg (Druckversion)

Bebauungsplan

Sondergebiet (SO) Kindertagesstätte Im Vogelsang - Hohberg, Niederschopfheim

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Sondergebiet (SO) Kindertagesstätte Im Vogelsang“ in Hohberg-Niederschopfheim und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Hohberg-Niederschopfheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2023 den Bebauungsplan „Sondergebiet (SO) Kindertagesstätte Im Vogelsang“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.11.2023, gemäß § 10 BauGB, § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,96 ha –einen Teilbereich des Grundstücks Flst.Nr. 921- und liegt auf der Gemarkung Niederschopfheim, südlich des Feuerwehrhauses Einsatzabteilung West.
Er wird begrenzt im Norden durch das Flurstück Nr. 7614 (Alte Landstraße), im Osten durch die Geltungsbereichsgrenze (Verlängerung der Flurstücksgrenze Flst.Nr. 7613), im Süden durch das Flurstück Nr. 920/1 und 935 und im Westen durch das Flurstück Nr. 923.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.11.2023.

Mit Erlass vom 13.12.2023 wurde der Bebauungsplan "Sondergebiet (SO) Kindertagesstätte Im Vogelsang“ vom Baurechtsamt des Landratsamt Ortenaukreis nach § 10 des BauGB in der aktuell geltenden Fassung genehmigt.
 
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung während der allgemeinen Dienststunden bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, Zimmer Nr. 001, 77749 Hohberg, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan kann ergänzend unter
www.hohberg.de/de/rathaus/bebauungsplan online abgerufen werden.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens[1]und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
 
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
 
Hohberg, den 22.12.2023
 
 
 
Andreas Heck
Bürgermeister

http://www.hohberg.de//de/rathaus/bebauungsplan