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1. Änderung zur Erweiterung des Bebauungsplans "Oberlohr II" in Hohberg-Niederschopfheim

Öffentliche Bekanntmachung
 
Inkrafttreten des Bebauungsplans 1. Änderung zur Erweiterung des Bebauungsplans „Oberlohr II“ und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Hohberg-Niederschopfheim
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2019 den Bebauungsplan 1. Änderung zur Erweiterung des Bebauungsplans „Oberlohr II“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 12.04.2019 und Umweltbericht nach § 2a BauGB, gemäß § 10 BauGB, § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberlohr II“ wird um 11 Grundstücke (Flst.Nr. 7759, 7760, 7761, 7762, 7763, 7764, 7766 sowie Flst.Nr. 7768 bis 7771) erweitert und ist im Westen durch den Wirtschaftsweg Flst.Nr. 7754 und 7774 parallel der Bahntrasse, im Süden durch das Flurstück Nr. 6595, im Osten durch den Wirtschaftsweg Flst.Nr. 7767 parallel der Bundesstraße 3 und im Norden durch das landwirtschaftliche Grundstück Flurstück Nr. 7758 begrenzt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.04.2019. 

Mit Erlass vom 28.05.2019 wurde der Bebauungsplan 1. Änderung zur Erweiterung des Bebauungsplans „Oberlohr II“  vom Baurechtsamt des Landratsamt Ortenaukreis nach § 10 des BauGB in der aktuell geltenden Fassung genehmigt.
 
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Der Bebauungsplan 1. Änderung zur Erweiterung des Bebauungsplans „Oberlohr II“  und die örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Übersichtskarte sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Hohberg, Freiburger Straße 32, Zimmer Nr. 001, 77749 Hohberg, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
 
Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sitz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
 
Hohberg, den 07.06.2019
 
 
 
Klaus Jehle
Bürgermeister
 

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